Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Geschäftsstelle des Vereins

Der Verein trägt den Namen

 

"Reiterverein Südharz e. V."

 

er hat seinen Sitz in Bad Lauterberg-Bartolfelde / Südharz und erstreckt sich über die weitere Umgebung dieses Ortes.

 

Der Verein ist Mitglied im "Pferdesportverband Hannover e.V." und im "Landessportbund Niedersachsen" mit seinen Gliederungen; er regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.

 

Der Verein ist als rechtsfähiger Verein im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Göttingen VR-Nr. 170096). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Die Geschäftsstelle befindet sich in 37431 Bad Lauterberg-Bartolfelde, Danziger Str. 17, Reitanlage.

§2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Ausbildung im Dienst am Pferd und damit die Förderung der Landespferdezucht und dient insbesondere der körperlichen Ertüchtigung der Jugend.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Leistungsprüfungen für Pferde (Pferdeleistungsschauen, Turniere), Belehrung aller Mitglieder über Pferdehaltung und Pflege, Unterricht der Mitglieder im Reiten, Voltigieren und Fahren, sowie Unterricht in der Straßenverkehrsordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

 

Dem Verein gehört an:

 

aktive Mitglieder

passive Mitglieder

Ehrenmitglieder

 

Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt (s. auch §11.2) und sind berechtigt, Vorstandsämter einzunehmen, soweit sie volljährig sind. Ehren-mitglieder können um die Förderung der Arbeit des Vereins besondere verdiente Persönlichkeiten werden.

§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Aktive und passive Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein nach Zustimmung des Vorstandes und der in § 10 genannten Personen, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a) durch den Tod des Mitgliedes

b) durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Verein erklärt werden,

 

c) durch Ausschluss aus dem Verein gem. § 5.

 

Ausscheidende Mitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.

 

§5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig und wird durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen. Er bedarf der Begründung.

 

mehr als 6 Monate mit der Zahlung mindestens eines Jahresmitgliedsbeitrags in Verzug ist und es trotz Mahnung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat seit Mahnung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. Über diesen Ausschluss beschließt die Vorstandssitzung.

 

Bei der Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich und das betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt.

§6 Beitrag

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§7 Rechte und Pflichten aller Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

a) die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen,

 

b) die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu bezahlen,

 

c) den Verein zur Durchführung seines Zweckes in jeder Weise zu unterstützen.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er lässt die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen.

 

Der Vorstand hat im Übrigen folgende Aufgaben:

 

a) der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Höhe der Beiträge zu machen,

 

b) die Ausbildung der Mitglieder zu überwachen,

 

c) das Vermögen des Vereins zu überwachen.

 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Der 1. Vorsitzende wird in den geraden Geschäftsjahren gewählt. Der 2. Vorsitzende wird in den ungeraden Geschäftsjahren gewählt.

 

§10 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 1 Jahr gewählt.

 

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 

a) der Kassenführer

b) der Reitwart

c) der Jugendwart

d) der Schriftführer

e) der Pressewart

f) die Übungsleiter

g) der Hallen- und Platzwart

h) der Voltigierwart

i) der Mitgliederverwalter

j) der Sportwart

k) der Freizeit- und Umweltbeauftragte.

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind für die Organisation und Durchführung des Geschäfts- bzw. des Sportbetriebes zuständig, sie haben neben ihren besonderen Aufgabenbereichen das Recht und die Pflicht, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu unterstützen.

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind bei Abstimmungen bei Vorstandssitzungen stimm-berechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§11 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

a) Wahl des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes,

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,

c) die Beschlussfassung für Änderungen der Satzung,

d) Festsetzung der Beiträge und Gebühren,

e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

f) die Wahl eines Ehrenmitgliedes.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Für die Wahl des Reitwarts und der Übungsleiter sind auch die Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zur Wahl des Jugendwartes sind auch die Mitglieder stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlussfassung für die Auflösung des Vereins ist ¾-Mehrheit erforderlich.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Brief oder per E-Mail oder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung (Harz-Kurier) unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Das postalische Einladungsschreiben oder die E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Zu jeder Mitgliederversammlung ist der Kreisreiterverband einzuladen.

 

4. Der Vorsitzende hat auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel aller volljährigen Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

5. Über die Mitgliederversammlung ‒ insbesondere über deren Beschlüsse ‒ ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist zu verlesen und nach Genehmigung seitens der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§12 Kassenprüfung

Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfern.

 

§13 Entschädigung

Die Vorsitzenden (§ 9) und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§ 10) führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Besondere Kosten können erstattet werden.

 

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e. V. oder an eine andere gemeinnützige Einrichtung des Landes Niedersachsen, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

 

§15 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.02.2014 neu gefasst, in der Mitgliederversammlung vom 19.03.2016 abgeändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.